Corona - Updates


Was gilt für Chöre aktuell? (Stand 03.04.2022) 

 

Es gibt keine Einschränkungen mehr im Probe und Konzertbetrieb. Lediglich Empfehlungen werden noch von den Verbänden ausgegeben.

 

 

Ab 3. April fallen somit die verbliebenen Einschränkungen für Kunst- und Kultureinrichtungen und damit vor allem auch das Testerfordernis für den Zutritt zu geschlossenen Räumen weg. In der Corona-Verordnung des Landes wird aber weiterhin insbesondere das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in öffentlich zugänglichen geschlossenen Innenräumen empfohlenUm pandemiebedingte Unterbrechungen des Kulturbetriebes zu vermeiden, wird allen Kultureinrichtungen empfohlen, ihren BesucherInnen das freiwillige Tragen einer Maske in Innenräumen durch einen deutlichen Hinweis anzuraten. 

Abstands-, Masken- und Hygieneempfehlung

 

  • „Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene, das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in öffentlich zugänglichen geschlossenen Innenräumen und das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen werden generell empfohlen.“ (§ 2 der aktuellen Corona-Verordnung)
  • Verantwortungsvolles Handeln und eine besondere Vorsicht gerade im Kontakt mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, sind weiterhin notwendig. Nach den bisherigen Erfahrungen in der Pandemie haben sich das Tragen einer Maske und das Einhalten eines Mindestabstands als besonders wirksames Mittel zum Eigen- und Fremdschutz erwiesen. (Zur Pressemeldung)
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln gilt die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske oder einer medizinischen Maske. (§3 der aktuellen Corona-Verordnung)

Der Schwäbische Chorverband empfiehlt seinen Mitgliedern:

 

  • bei Proben und Konzerten einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
  • Können die Abstände aufgrund der räumlichen Situation nicht eingehalten werden, ist es umso wichtiger, dass die anderweitigen Schutzmaßnahmen konsequent umgesetzt werden, sowohl für die SängerInnen als auch das Publikum (Lüftungskonzept, Trennwände oder medizinische Masken, ggf. Zugangskontrolle, etc.).
  • Proben-/Konzertbesuchern das Tragen einer Maske anzuraten.
  • generell eine Maske zu tragen, wenn Abstände nicht eingehalten werden können.
  • Impfangebote wahrzunehmen.
  • sich unabhängig von der geltenden Verordnung zusätzlich zu testen.
  • sich weiterhin vorsichtig und verantwortungsbewußt zu verhalten.

 

Die mit der Ausbreitung des Corona-Virus verbundenen Auswirkungen sind weitreichend und unterliegen einer großen Dynamik. Nachfolgend informieren wir Sie über die jeweils aktuellen Entwicklungen und geben im Rahmen der Möglichkeiten Hilfestellungen.
Bitte beachten Sie: Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antworten nicht zwingend auch auf Ihren konkreten Sachverhalt anwendbar sind und Rechtsfragen einzelfallabhängig.